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Satzung

des Fußball-Freundeskreis des SC Twistringen e.V. vom 04. Mai 2008

Inhaltsverzeichnis

§1   Name und Sitz des Vereins
§2   Vereinszweck
§3   Gemeinnützigkeit
§4  Mitgliedschaft
§5  Mitgliedsbeitrag
§6  Organe des Vereins
§7  Mitgliederversammlung
§8  Protokoll
§9  Vorstand
§10  Kassenwart/in
§11  Kassenprüfer/innen
§12  Auflösung des Vereins
§13  Geltung des BGB
§ 14  Beginn

§1   Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen – Fußball-Freundeskreis des SC  Twistringen e.V. 
     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Twistringen.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2   Vereinszweck

Der Fußball-Freundeskreis des SC Twistringen e.V. hat die Aufgabe:

1. Förderung und Pflege des Fußballsports im Herren- und Jugendbereich

2. Sportliche Förderung von Fußballspielern  im Herren- und Jugendbereich

3. Unterstützung und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Fußballsports

4. Unterstützung von baulichen Maßnahmen und Einrichtungen, die der Förderung des Fußballsports dienen

5. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden  sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an solche  Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Fußball-Freundeskreises des SC Twistringen e.V. nach dieser Satzung entspricht.

§3   Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist dem Vorstand zuzuleiten.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren juristisches Erlöschen.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen und ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

Gründe für den Ausschluss sind:

a) Wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nach Ablauf eines Monats keine Zahlung vorgenommen hat.

b) Wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt.

§5  Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag wird zum 01. Mai eines jeden Jahres fällig. Er wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

Freiwillige Förderbeiträge (Spenden) von Mitgliedern und Dritten sind ausdrücklich erwünscht.

§6  Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

§7  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich zu laden, und zwar unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich angekündigt werden. Die Versammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§8  Protokoll

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§9  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/den

a) 1. Vorsitzenden,

b) stellvertretenden Vorsitzenden,

c) Schriftführer/in,

d) Kassenwart/in,

Für weitere Funktionen können zusätzliche Vorstandsmitglieder bestellt werden.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Bei Stimmengleichheit in den Vorstandssitzungen gibt der/die erste Vorsitzende den Ausschlag.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwartvertreten. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

3. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder müssen dem Verein angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, die frei gewordene Stelle im Beschlusswege mit einem anderen Mitglied des Vereins zu besetzen, dessen Amtszeit jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauert.

4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere:

a) Einladung zur Mitgliederversammlung,
b) Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
c) Leitung der Mitgliederversammlung,
Berichts- und Rechenschaftsablegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§10  Kassenwart/in

Der/die Kassenwart/in hat die Finanzen des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr hat er/sie eine Bilanz bzw. Jahresrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Inventaranschaffungen bzw. Ausgaben im Wert von über Euro 500,00 sind vom Vorstand zu genehmigen.

§11  Kassenprüfer/innen

Die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfer/innen und eines/er Stellvertreters/in haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Prüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt. Ei n/e Prüfer/in wird jährlich neu gewählt.

§12  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassung setzt voraus, dass der Antrag den Mitgliedern zwei Monate vor der beschlussfassenden Versammlung schriftlich bekannt gegeben ist.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Sparte Fußball des SC Twistringen mit der Maßgabe, es zu Gunsten satzungsgemäßer Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden.

§13  Geltung des BGB

Soweit durch diese Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 14  Beginn

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist bevollmächtigt, alle Erklärungen zur Satzung abzugeben und Berichtigungen der Satzung vorzunehmen, die zur Eintragung ins Vereinsregister erforderlich sind.

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